1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
1. Zu den Auswirkungen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen eines Aussagedelikts auf die Eignung zur Wahrnehmung eines Beförderungsdienstpostens.
2. Zu den Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Beurteilers bei der Erstellung einer Anlassbeurteilung.
3. Zur Bedeutung des uneingeschränkten Vertrauens der Führungsspitze des Ressorts in den auszuwählenden Bewerber bei der Besetzung von Dienstposten einer höheren Leitungsebene als (ungeschriebenes) Eignungsmerkmal.
1.Der Lohnzuschuß bei Kurzarbeit nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in den Ländern Niedersachsen und Bremen war bis zum 31. Dezember 1997 für jeden Tag der Kurzarbeit und nicht auf der Grundlage der monatlichen Entlohnung zu berechnen.
2. Der Lohnzuschuß wird zwar auf Nettobeträge berechnet; er ist jedoch brutto zu zahlen.
Aktenzeichen: 4 AZR 403/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 403/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. Mai 1998
Lüneburg
- 3 Ca 889/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1999
Niedersachsen
- 16 Sa 1365/98 -
Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen wie § 612 Abs. 3 BGB.
Aktenzeichen: 5 AZR 806/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 5 AZR 806/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 5 Ca 205/94 -
Urteil vom 26. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 2362/97 -
Urteil vom 25. August 1998
Eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer von einer neu eingeführten Leistungszulage ausschließt, wenn sie sich schon vorher in der tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters befunden haben, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Hinweise des Senats:
1. Einseitige teilweise Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz.
2. Der Senat hat offengelassen, inwieweit Tarifverträge dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen müssen (im Anschluß an Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Aktenzeichen: 4 AZR 177/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 177/99 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 2000 a/97 -
Urteil vom 13. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 230/98 -
Urteil vom 18. Februar 1999
1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
Aktenzeichen: 5 AZR 372/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 372/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 34 Ca 2548/97 -
Urteil vom 15. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 11 Sa 91 + 133/97 -
Urteil vom 20. Januar 1998
1. Es spricht viel dafür, daß ein Versorgungskaufmann in der Abteilung "Zentrales Aufmaß" eines kommunalen Versorgungsunternehmens Tätigkeiten auszuüben hat, die technische Fachkenntnisse erfordern und technischen Charakter haben.
2. Ein solcher Angestellter, der nicht staatlich geprüfter Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und wegen Nichterfüllung der subjektiven Anforderungen nicht "sonstiger Angestellter" iSd. Vergütungsgruppen für Techniker ist, erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 4 noch in der Regel das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 1 b der Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben.
Aktenzeichen: 4 AZR 116/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 116/99 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 1 Ca 1745/96 -
Urteil vom 6. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 319/97 -
Urteil vom 8. September 1998
Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen (Fortführung von BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 616/97 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34).
Aktenzeichen: 5 AZR 557/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 557/98 -
I. Arbeitsgericht
Gießen
- 2 Ca 236/95 -
Urteil vom 19. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 538/97 -
Urteil vom 30. April 1998
1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit.
2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.
Aktenzeichen: 4 AZR 422/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 422/99 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 10 Ca 3242/97 W -
Urteil vom 17. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 7 Sa 738/98 -
Urteil vom 8. Juni 1999
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998
Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. "Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestens das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.
Aktenzeichen: 4 AZR 814/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 814/98 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 1996
Darmstadt - 3 Ca 494/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 1998
Hessisches - 8 Sa 521/97 -
Sieht eine Prämienregelung für Berufsfußballspieler vor, daß der Spieler im Falle einer "Verletzung" sechs Wochen lang so behandelt wird, als habe er an Punktspielen teilgenommen, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Spieler aufgrund einer sonstigen Erkrankung, die weder spiel- noch trainingsbedingt war, nicht teilnehmen konnte.
Aktenzeichen: 5 AZR 637/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 637/98 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 1 Ca 220/97 -
Urteil vom 7. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 497/98 -
Urteil vom 10. Juni 1998
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
1. Wenn der Arbeitgeber die bisher zu Unrecht aus der Altersversorgung ausgeschlossenen Teilzeitkräfte bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse nachversichert und die Umlagen nachentrichtet, ist deren Verschaffungsanspruch erfüllt. Den Ausgleich steuerlicher Nachteile umfaßt der Verschaffungsanspruch nicht.
2. § 10 VersTV-G verpflichtet den Arbeitgeber nur bei einer Pauschalversteuerung zur Übernahme der Lohn- und Kirchensteuer. Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Pauschalversteuerung rechtlich nicht mehr möglich ist.
3. Führt der Arbeitgeber Umlagen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach §§ 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht.
4. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung der Umlage von seiner Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalsteuer frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
Aktenzeichen: 3 AZR 713/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 713/98 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 8 Ca 2828/97 -
Urteil vom 7. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 6 Sa 2450/97 -
Urteil vom 14. Juli 1998
Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im Anschluß an das Angestelltenverhältnis als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen übernommen, so tritt er in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 62 Abs. 1 BAT) ausschließt.
Aktenzeichen: 6 AZR 195/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 9. Dezember 1999
- 6 AZR 195/98 -
I. Arbeitsgericht Dortmund
Urteil vom 21. August 1996
- 7 Ca 6307/95 -
II. Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 12. September 1997
- 5 Sa 98/97 -
Die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers des Baugewerbes, seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen, erlischt, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes ausscheidet (Abgrenzung zu BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42).
Aktenzeichen: 3 AZR 690/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 690/98 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 5 Ca 384/96 -
Urteil vom 12. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 8 Sa 195/97 -
Urteil vom 8. April 1998
1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung, verbunden mit der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit verlangt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 10 AZR 839/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 22. September 1999
- 10 AZR 839/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 Ca 174/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 12 Sa 1834/97 -
Urteil vom 30. Juni 1998
Nach Nrn. 80, 81 des Manteltarifvertrages der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 671/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 5 AZR 671/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Ca 1213/97 A -
Urteil vom 23. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Sa 943/97 -
Urteil vom 24. Juni 1998
1. Wer einen Anspruch auf eine infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muß darlegen und ggf. beweisen, daß im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll.
2. Die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darf nicht auf die Beantwortung der prozeßentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Einholung einer Auskunft über das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmlich tarifliche Übungen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293 ZPO) unterliegt dem pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Eine solche Auskunft muß von allen beteiligten Tarifvertragsparteien, auch dem Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, gleichermaßen eingeholt werden (Weiterführung von BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
3. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.
Aktenzeichen: 4 AZR 247/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 247/98 -
I. Arbeitsgericht
Arnsberg
- 3 Ca 1166/96 O -
Urteil vom 12. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 1467/97 -
Urteil vom 9. Januar 1998
1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.
2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -
I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997
Bei Beschäftigten, auf die die tariflichen Bestimmungen der Alterssicherung des § 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie für Nordwürttemberg/Nordbaden vom 1. April 1990 anzuwenden sind, kann der tarifvertraglich abgesicherte variable Lohnanteil gekürzt werden, wenn nach dem Stichtag der Alterssicherung eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die eine Prämien-/Akordhöchstgrenze ("Deckelung") vorsieht, der Alterssicherungsbetrag aber oberhalb der Höchstgrenze liegt (Fortsetzung von BAG Urteil vom 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - BAGE 87, 10 = AP Nr. 10 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).
Aktenzeichen: 4 AZR 295/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 295/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 17 Ca 3447/95 -
Urteil vom 09. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 6 Sa 156/95 -
Urteil vom 12. Dezember 1996
1. Der Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens setzt voraus, daß der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird.
2. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann in der Regel erst nach Abschluß der Krankheitsbehandlung und eventueller Heilmaßnahmen festgestellt werden.
3. Die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Ersatzarbeitsplatz müssen ärztlich festgestellt werden. Zuständig hierfür sind der Betriebsarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, ein Arzt beiderseitigen Vertrauens. Bescheinigungen anderer Ärzte genügen hierfür nicht.
4. Eine ärztliche Empfehlung für einen Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen ist keine Feststellung im Sinne der tarifvertraglichen Voraussetzungen.
Aktenzeichen: 4 AZR 36/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 36/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 3 Ca 1125/97 -
Urteil vom 23. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 967/97 -
Urteil vom 15. Oktober 1997
Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, daß die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
Aktenzeichen: 1 ABR 66/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. Juli 1999
- 1 ABR 66/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 12 BV 237/96 -
Beschluß vom 30. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 TaBV 100/97 -
Beschluß vom 27. Juli 1998
Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anzupassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat.
Zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer Änderungskündigung mit dem Ziel, das Entgelt höherbezahlter Arbeitnehmer auf das Niveau der mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes vereinbarten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT) abzusenken.
Hinweis des Senats: Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Änderungskündigung (zuletzt Senatsurteile vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 31 = RzK I 7 b Nr. 33 und vom 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 33 = RzK I 7 b Nr. 39).
Aktenzeichen: 2 AZR 826/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999
- 2 AZR 826/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 81 Ca 42513/97 -
Urteil vom 06. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 2 Sa 18/98 -
Urteil vom 21. August 1998
§ 11 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 317/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 5 AZR 317/98 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 10 Ca 159/97 -
Urteil vom 28. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 10 Sa 987/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998
§ 10 Nr. 5 des Manteltarifverträgs für das Gaststätten- und Hotelgewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 4. Juli 1994 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet auch für Umsatzbeteiligte keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 % (Fortführung und Abgrenzung von BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 728/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
Aktenzeichen: 5 AZR 435/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil. vorn 16. Juni 1999
- 5 AZR 435/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 278/97 -
Urteil vom 01. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 128/97 -
Urteil vom 04. März 1998
§ 8 Abs. 2.1 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15. April 1994 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 530/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 05. Mai 1999
- 5 AZR 530/98 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 156c/97 -
Urteil vom 10. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 651/97 -
Urteil vom 07. Mai 1998