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Lösungsbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10242/09.OVG vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:LBG, LDG, StGB
Schlagworte:Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Ansehensschädigung, Vertrauensschädigung, Berufsbeamtentum, Untragbarkeit, Strafurteil, Bindung, Bindungswirkung, Lösungsbeschluss, Geständnis, Straftat, Ordnungswidrigkeit, Betrug, Steuerhinterziehung, Bauen ohne Baugenehmigung, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Fehlzeiten, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Milderungsgrund, Nachbewährung, Einsicht, Uneinsichtigkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Lösungsbeschluss
Leitsatz:Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10242/09.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 5/07 vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:GG, NBG, NDiszG, NSchG, VwGO
Schlagworte:Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, Dienstvergehen, Disziplinarrecht, Körperverletzung, Lösung, Lösungsbeschluss, Missbrauch, sexueller, Schuldfähigkeit, Strafurteil, Tatsachenfeststellung
Stichwort:Lösungsbeschluss
Leitsatz:Die nach dem Nds. Disziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteil erfasst auch nicht ausdrückliche Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts (hier: Schuldfähigkeit des Beamten).

Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Unrichtigkeit allenfalls möglich erscheint oder ihre Feststellung die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 20 LD 5/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, D 6 B 323/03 vom 25.02.2004

Rechtsgebiete:SächsDO
Schlagworte:Lösungsbeschluss
Stichwort:Lösungsbeschluss
Leitsatz:1. Ein Lösungsbeschluss gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO ist nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen.

2. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen, wenn das Disziplinargericht ohne Lösungsbeschluss gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.

3. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, D 6 B 323/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 17 S 2/03 vom 07.07.2003

Rechtsgebiete:LDO, EMRK, LBG
Schlagworte:Polizeibeamter, Lösungsbeschluss, Zugriffsdelikt, Entfernung aus dem Dienst, Beschleunigungsgebot, Unterhaltsbeitrag, Unwürdigkeit, Fürsorgepflicht, Treueverhältnis
Stichwort:Lösungsbeschluss
Leitsatz:1. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

2. Offenbart das Verhalten des Beamten, dass ihm die Interessen des Dienstherrn gleichgültig sind und die beamtenrechtliche Treuepflicht für ihn keine Bedeutung mehr hat, mithin sein Verhalten als Loslösung von seinem Dienstherrn zu bewerten ist, entfällt auch die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In einem solchen Fall ist er der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht würdig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 2/03


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