1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem kaufmännischen Angestellten wegen dessen vertragswidrigen Verhaltens aus wichtigem Grund, kann er sich in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung binnen eines Monats nach der Kündigung durch eine schriftliche Erklärung lösen (Anschluß an BAG Urteile vom 23. Februar 1977 - 3 AZR 620/75 - BAGE 29, 30 = AP Nr. 6 zu § 75 HGB; vom 17. Februar 1987 - 3 AZR 59/86 - AP Nr. 4 zu § 75 a HGB).
2. Sagt sich der Arbeitgeber vor Ablauf eines Monats nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung von der Wettbewerbsvereinbarung los, so kann nach Ausspruch einer Wiederholungskündigung eine erneute Lösungserklärung entbehrlich sein.
Aktenzeichen: 9 AZR 327/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 327/96 -
I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 6 (3) Ca 130/94 -
Schlußurteil vom 24. November 1994
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 16 Sa 525/95 -
Urteil vom 07. Dezember 1995