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löst in den Grenzen des § 13 Abs. 3 BRAGO eine Erhöhung der den Rechtsanwälten hierfür zustehenden Gebühren auf 13/10 aus (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO)

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LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 Ta 85/01 vom 05.02.2002

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Die Einigung über nicht rechtshängige Gegenstände, die beim Abschluss eines Prozessvergleichs im Berufungsverfahren in den Vergleich miteinbezogen werden, löst in den Grenzen des § 13 Abs. 3 BRAGO eine Erhöhung der den Rechtsanwälten hierfür zustehenden Gebühren auf 13/10 aus (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO)
Stichwort:löst in den Grenzen des § 13 Abs. 3 BRAGO eine Erhöhung der den Rechtsanwälten hierfür zustehenden Gebühren auf 13/10 aus (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO)
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 Ta 85/01




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