Bei Entziehung von Bargeld oder geldwerten Ansprüchen ist eine Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht möglich, wenn der entzogene Vermögensgegenstand nicht mehr individuell zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn das Alleineigentum an Bargeld durch Vermischung in nicht mehr individualisierbarer Weise untergegangen ist oder eine Forderung des Geschädigten durch Übertragung auf ein staatliches Konto ihre Identität verloren hat.
Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 -
I. VG Berlin vom 18.04.1997 - Az.: VG 30 A 979.93 -