1. Übergibt eine Bank dem früheren Darlehensschuldner und Grundstückseigentümer - der vereinbarungsgemäß auf die durch eine Briefgrundschuld gesicherte Forderung gezahlt hat - ohne weitere Absprache nach vollständiger Rückzahlung Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief, bleibt das Kreditinstitut bis zur Löschung Gläubiger der Grundschuld.
2. Aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich eine Sonderbeziehung zwischen früherem Grundstückseigentümer und Ersteigerer, so dass der Ersteigerer aus § 280 Abs. 1 Schadensersatz für ihm entstandene Anwaltskosten verlangen kann, wenn er von dem früheren Grundstückseigentümer wegen der Herausgabe eines Grundschuldbriefes mit unberechtigten Forderungen überzogen worden ist und deshalb einen Anwalt eingeschaltet hat.
1. Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Reallast (Rentenrecht) bestimmt sich nach § 3 ZPO, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht.
2. Der Streitwert ist für den Regelfall mit 20 % des Werts der ursprünglich gesicherten Forderung anzusetzen.
1. Das Grundbuchamt ist zwar grundsätzlich auch zur Überprüfung der Identität des Erklärenden berufen, wenn es um die Eintragung einer Löschung im Grundbuch geht; diese grundsätzliche Prüfungskompetenz erlaubt ihm jedoch keine freie Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO.
2. Vielmehr muss auch das Grundbuchamt den Beweisregeln des Urkundsbeweises Rechnung tragen; hat es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden.
3. § 10 BeurkG enthält lediglich eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Beweiskraft der Urkunde grundsätzlich unberührt lässt.