JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Löschung
| Rechtsgebiete: | ArchG, InsO, ZPO |
| Schlagworte: | Architekt, Berufsaufgaben, Architektenliste, Löschung, Vermögensverfall |
| Stichwort: | Löschung |
| Leitsatz: | 1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen. 2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1008/08 | |
| Rechtsgebiete: | EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG |
| Schlagworte: | Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung |
| Stichwort: | Löschung |
| Leitsatz: | Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat |
| Stichwort: | Löschung |
| Leitsatz: | 1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen. 2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen. 3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 48/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat |
| Stichwort: | Löschung |
| Leitsatz: | 1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen. 2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen. 3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 47/07 | |
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