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Lockerungen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 538/08 (StrVollz) vom 31.10.2008

Aus der Regelung über die Sperrfrist in § 13 Abs. 4 2. Halbsatz NJVollzG folgt nicht, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene nach Ablauf von acht Jahren regelmäßig Anspruch auf Ausgang und Freigang haben.

Auf das Leugnen der Tat kann die Flucht oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 NJVollzG nicht gestützt werden. die mangelnde Tataufarbeitung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die prognostische Beurteilung von Flucht oder Missbrauchsgefahr erschwert.

Mangelnde Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen entbindet die Vollzugsbehörde nicht von der Pflicht, die Prognose mit den ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu stellen. solange die Vollzugsbehörde kein Gutachten nach § 16 Abs. 1 NJVollzG zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen eingeholt hat, kann sie Lockerungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Flucht oder Missbrauchsgefahr lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 VollzWs 42/08 vom 09.04.2008

1. § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. ist verfassungsgemäß. Allerdings sind Vollzugslockerungen bei günstiger Gefährdungsprognose bereits bei neutralen Auswirkungen für den Therapieerfolg zu gewähren (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H.). Auch muss die Gefährdungsprognose aufgrund konkreter Tatsachen bezogen auf die konkrete Lockerungsmaßnahme gestellt werden (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 MVollzG Schl.-H.).

2. Zweck der Unterbringung im Maßregelvollzug ist es, den Untergebrachten durch therapeutische Maßnahmen so weit zu heilen, dass er nicht mehr defektbedingt "erhebliche Straftaten" (§ 63 StGB) begehen wird. "Mangelnde Offenheit" oder "Unzuverlässigkeiten" des Untergebrachten können die Versagung einer Vollzugslockerung daher nur rechtfertigen, wenn sich aus einem hinreichend konkreten Verhalten spezifische Anzeichen für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung erheblicher Straftaten ergeben.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 VollzWs 123/08 vom 08.04.2008

1. Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines zuvor abgelehnten Antrags auf Vollzugslockerungen kann die Justizvollzugsanstalt nicht schon durch (ablehnende) Fortschreibung des Vollzugsplanes erfüllen.

2. Kommt die Justizvollzugsanstalt einer gerichtlich angeordneten Bescheidungsverpflichtung nicht nach, ist hiergegen - erforderlichenfalls erneut - ein Vornahmeantrag (§ 113 StVollzG) statthaft.

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