1. Die Rechtsbelehrung gemäß § 12 III VVG muss den Versicherungsnehmer klar und eindeutig darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Diesen Anforderungen entspricht eine Belehrung nicht, die wörtlich § 12 III 1 und 2 VVG in einem Schreiben wiedergibt.
2. Der Versicherungsnehmer haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden, für fremdes Verschulden nur dann, wenn der Dritte als sein Repräsentant anzusehen ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen; die bloße Überlassung der (Fahrzeug-)Obhut reicht nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen.
3. Zur Bewertung des unbeaufsichtigten Abstellens eines beladenen Lkws mit steckendem Zündschlüssel als Obliegenheitspflichtverletzung.
Ein LKW-Fahrer, der mit seinem Fahrzeug über eine Strecke von 2 km auf der Mittellinie einer in Fahrtrichtung zweispurig ausgebauten Straße fährt, um dadurch einen nachfolgenden Kraftfahrer am vorschriftsgerechten Überholen zu hindern, handelt verwerflich im Sinne des § 240 II StGB.