1. Die Umstellung einer auf Ungültigerklärung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach Ablauf der streitigen Wahlperiode auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei unveränderter Fortgeltung der Wahlrechtsnormen wegen Wiederholungsgefahr zulässig.
2. § 101 Abs.3 HwO regelt eine verfassungsgemäße und auch für ein anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren geltende materielle Präklusion von Wahlmängelrügen, die nicht innerhalb der Wahleinspruchsfrist substantiiert vorgetragen wurden.
3. Eine in der Handwerkskammersatzung vorgesehene zusätzliche regionale Aufteilung der Vollversammlungssitze auf die einzelnen zum Kammerbezirk gehörenden Stadt-/Landkreise findet in § 93 Abs.2 HwO noch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
4. Einschränkungen des Grundsatzes der passiven Wahlrechtsgleichheit (Wahlvorschlagsrecht) sind nicht an dem nur für allgemeine-politische Wahlen geltenden Maßstab der streng formalen Wahlrechtsgleichheit, sondern am Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen und daher nicht erst aus einem zwingenden, sondern aus jedem sachlichen Grund zulässig, wenn Zweck der Wahl eine repräsentative Legitimation und die Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans einer aus Gruppen zusammengesetzten Körperschaft (hier der Handwerkskammer) ist.
Das Maß des zur Erreichung dieses einfach-sachlich gerechtfertigten Zwecks Erforderlichen darf dabei nicht überschritten werden.
5. Das Erfordernis den gesamten Kammerbezirk sowie dessen gewerbliche und regionale Struktur abbildender kompletter Wahlvorschlagslisten (§ 8 Abs. 1 und 3 6. Anl. C HwO) ist an diesem Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit gemessen verfassungsgemäß, da die §§ 10 und 11 Anl. C HwO bei verfassungskonformer Auslegung die Ergänzung unvollständiger Listen durch Verweis auf andere, komplette Wahlvorschlagslisten zulassen.
7. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder das Erfordernis eines Quorums von 100 Unterstützungsunterschriften für den (ergänzten) Gesamtwahlvorschlag (§ 8 Abs. 5 Anl. C HwO), noch die Regelung über die Fiktion einer Wahl bei Vorliegen nur eines zugelassenen Wahlvorschlags (sog. Friedenswahl) als verfassungswidrig.