Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb rechtsunwirksam.