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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 76/07 vom 21.08.2008

1. Zur Einordnung von gemischten Abfällen in die "Grüne Liste" des Anhangs II zur EWGV 259/93.

2. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Art. 26 Abs. 2 EWGV 259/93 eine Verantwortlichkeit der "notifizierenden Person" bzw. eine Wiedereinfuhrpflicht auch dann noch besteht, wenn die illegal verbrachten Abfälle durch Brandereignisse eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit erfahren haben.

3. Sind mehrere Wiedereinfuhrpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG vorhanden, hat die zuständige Behörde ein Auswahlermessen, das sie - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht auch - am Effektivitätsgrundsatz auszurichten hat. Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet.

4. Die in Art. 2 g) i) bis iv) EWGV 259/93 normierte Reihenfolge der "notifizierenden Personen" wirkt sich nicht dahingehend aus, dass bei der Frage, wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG herangezogen werden soll, eine bestimmte Reihenfolge für den Regelfall vorgegeben wäre, der Abfallerzeuger etwa im Sinne etwa eines "vorgeprägten" oder gar "intendierten" Ermessens vorrangig herangezogen werden soll.

5. Art. 2 g) i) EWGV 259/93 benennt als Abfallerzeuger (nur) diejenigen Personen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, also nur die so genannten "Ersterzeuger". Der maßgebliche Personenkreis ist damit enger gefasst als in Art. 2 Nr. 9 und 15 der seit dem 12.07.2007 geltenden Verordnung EWGV 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sowie in Art. 1 b) der EWGRL 75/442 und Art. 1 b) der an ihre Stelle getretenen EWGRL 2006/12.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 264/04 vom 05.07.2007

1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.

2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 11/06 vom 22.12.2006

1. Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts zur Vereidigung bzw. Ermächtigung und Verpflichtung von Dolmetschern bzw. Übersetzern unterliegen als Justizverwaltungsakte der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. Dies gilt auch für eine Verfügung betreffend die Streichung aus dem beim Landgericht geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

2. Wegen einer Abweichung von Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.12.2005, OLGReport Düsseldorf 2006, 407) und Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 16.07.1993, NdsRpfl 1993, 295) wird die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10900/03.OVG vom 25.09.2003

Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 99/03 vom 01.04.2004


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