Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt, so liegt ein wichtiger Grund für ihre gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung eines Grundstückes als einzigem verbliebenem Vermögensgegenstand der Gesellschaft herbeizuführen.