Bestellt die Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin jemanden in einem Generalvertrag als Liquidator für eine Vielzahl wechselnder Treuhandgesellschaften, so führt dies zu Dienstverhältnissen des Liquidators mit den Treuhandgesellschaften. Daneben kann es aber auch zu einem Rechtsverhältnis mit der Treuhandanstalt führen, das sich seinerseits verfahrensrechtlich als Arbeitsverhältnis oder als Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person darstellt.
Aktenzeichen: 5 AZB 38/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 29. Dezember 1997
- 5 AZB 38/97 -
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 24. Februar 1997
Schwerin - 4 Ca 2099/96 -
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 25. September 1997
Mecklenburg-Vorpommern - 5 Ta 42/97 -