Wird eine GmbH mit Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG erster Liquidator, so handelt es sich bei der Anmeldung von Auflösung der Gesellschaft und Person des Liquidators um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs 1 KostO.
Die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust kann nur durch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegt werden. Der "direkte Gegenbeweis" als Mittel, um die Verfolgungsvermutung auf andere Weise zu entkräften, ist nicht statthaft.