Die Rückübertragung von Vermögensgegenständen eines früheren Unternehmens im Wege der Einzelrestitution kann auch von den Gesellschaftern des Unternehmensträgers beantragt werden, wenn dieser nach dem Entzug der Vermögensgegenstände erloschen ist; § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VermG findet zumindest analog Anwendung.
Ist der frühere Unternehmensträger als Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden, setzt die Anmeldung von Ansprüchen auf Einzelrestitution von Vermögensgegenständen voraus, dass das zum Wiederaufleben als Liquidationsgesellschaft erforderliche Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt ist.