1. Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).
2. Die VO (EWG) Nr. 1191/69 regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) verbunden sind.
3. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.
4. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.
5. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der VO (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen.
6. Vor der Entscheidung nach § 13 PBefG über die Genehmigungsanträge ist die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichtet, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere eine intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden.
Ein Verkehrsangebot, bei dem der Fahrgast nur auf Bestellung innerhalb eines vom Fahrgast bestimmten Zeitraums an einem von ihm vorgegebenen Punkt abgeholt oder zu einem solchen Punkt gebracht wird (hier Flufhafentransfer "Luftibus", Frauenmobil oder Anruf-Sammel-Mobil), ist auch dann nicht dem Linienverkehr zuzuordnen, wenn das Transportfahrzeug nicht im Ganzen angemietet wird.
1. Bemühen sich mehrere Unternehmer um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen.
2. Geht es bei dieser Entscheidung um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive, aber nicht vollziehbare Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht, demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst.
1. Die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a PBefG stellt eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
2. Das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 PBefG umfasst nicht die Prüfung, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen soll.
3. Hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden.
1) Im Rahmen des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen, wie der beantragte Linienverkehr künftig finanziert wird.
2) Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, ob Verkehrsleistungen im personenbeförderungsrechtlichen Sinne eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbracht werden.
3) Im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Betriebsführer kann sich nur der Genehmigungsinhaber auf den Bestandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen.
1. Der Erfolg der Anfechtungsklage, mit der der abgelehnte Bewerber die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an seinen Konkurrenten angreift, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
2. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr nicht zu berücksichtigen.
Urteil des 3. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 -
I. VG Magdeburg vom 17.03.1997 - Az.: VG 1 A 2096/94 -
II. OVG Magdeburg vom 07.04.1998 - Az.: OVG A 1/4 S 222/97 -