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JuraForum.deUrteileSchlagwörterLLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen 

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2407/05 vom 01.02.2006

Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie zum Verkehr mit Kraftfahrzeugen und erfüllen sie alle die Voraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde bei der in ihrem Ermessen stehenden Auswahlentscheidung auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 709/03 vom 27.11.2003

1. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 13 PBefG normierten objektiven Versagungsgründe bestehen beim Linienverkehr keine Bedenken.

2. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Linienverkehr ist auch dann beachtlich, wenn die zur Genehmigung gestellte Verkehrsleistung in ihrer konkreten Ausgestaltung hinsichtlich des Fahrplans und der Beförderungsentgelte und -bedingungen mit Vorbehalten angeboten wird. Damit verbundene Ungewissheiten bei der Bewertung der zur Genehmigung gestellten Verkehrsleistung dürfen von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden.

3. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kommt es hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG nur auf die Person des Unternehmers bzw. zur Führung der Geschäfte bereits bestellter Personen an. Beabsichtigt der Unternehmer, nach Erteilung der Genehmigung einen Subunternehmer zu beauftragen, ist dessen Zuverlässigkeit nicht Voraussetzung für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung.

4. Nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden. Bewerben sich mehrere Personen um die Genehmigung, ist die Verkehrsleistung des bisherigen Genehmigungsinhabers nicht im Rahmen der Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG, sondern nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG bei Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen.

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