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Linienverkehr

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 922/07 vom 21.10.2008

1. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglichen, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu treffenden, abwägenden Entscheidung die gegenüber dem vorhandenen Verkehr deutlich günstigere Fahrpreisgestaltung des beantragten neuen Verkehrs deshalb zum ausschlaggebenden Kriterium seiner Genehmigungsentscheidung macht, weil damit eine an einen anderen Kundenkreis gerichtete, neue Verkehrsaufgabe wahrgenommen werde.

2. Ein Fahrpreisvergleich ist nur bei tatsächlich auch vergleichbaren Tarifen und Vergünstigungen ohne weiteres möglich; im Übrigen kann ein Vergleich der Fahrtkosten nur auf der Grundlage des finanziellen Aufwandes erfolgen, der für die Berechtigung zur Nutzung eines Verkehrsmittels insgesamt anfällt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2312/06 vom 28.03.2008

Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigt auch zur Nutzung eines Anrufsammeltaxis, wenn dieses zu bestimmten Zeiten anstelle des regulär verkehrenden Busses eingesetzt wird, die Fahrten im Linienfahrplan ausgewiesen sind und vom Beförderten nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, sich an ein anderes Ziel als die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen fahren zu lassen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 148/07 vom 23.10.2007

§ 15 Abs. 4 PBefG schließt die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung auch im Wege der einstweiligen Anordnung aus.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Verkehrsunternehmen auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen (vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06).

Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, in einem Konkurrentenstreitverfahren um die einstweilige Erlaubnis die Überprüfung der Genehmigungsauswahlentscheidung auf offensichtliche Fehler zu beschränken

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 208/04 vom 19.09.2007

Ein Verkehrsangebot, bei dem der Fahrgast nur auf Bestellung innerhalb eines vom Fahrgast bestimmten Zeitraums an einem von ihm vorgegebenen Punkt abgeholt oder zu einem solchen Punkt gebracht wird (hier Flufhafentransfer "Luftibus", Frauenmobil oder Anruf-Sammel-Mobil), ist auch dann nicht dem Linienverkehr zuzuordnen, wenn das Transportfahrzeug nicht im Ganzen angemietet wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1004/03 vom 01.08.2003

Auch die Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 46.02 vom 02.07.2003

Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.

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