1. Zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
2. Dass eine britische Gesellschaft (Limited) mit Niederlassungen im Bundesgebiet beitragspflichtiges Mitglied in mehreren IHK ist, steht mit höherrangigem Recht, auch mit der nach Art. 43 EGV geschützten Niederlassungsfreiheit, in Einklang.
Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründeten und registrierten Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13 d und e GmbHG zu dem deutschen Handelsregister des Sitzes der Limited & Co. KG.
Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten "private limited company by shares" in das Handelsregister kann für den "director" eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung auch dann nicht eingetragen werden, wenn eine diesbezügliche Gestattung in die Satzung (articles of association) aufgenommen werden.
Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen "Limited" muss ihr Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird.
Handelt es sich bei der Antragstellerin in einem Mahnverfahren um eine Limited englischen Rechts, die über keine inländische Hauptniederlassung verfügt, ist dasjenige Mahngericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ihre Hauptverwaltung besteht.
Für eine KG kann die Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Organe vom Verbot des Selbstkontrahierens auch dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn Komplementärin eine nach englischem Recht gegründete und registrierte Limited ist.