Fest im Boden verankerte Metallpfosten an der Talstation eines Skiliftes sind zum Schutz von Skifahrern gegen Verletzungen grundsätzlich abzupolstern. Bei einer Verletzung dieser Pflicht spricht der erste Anschein dafür, dass die beim Sturz eines Skifahrers gegen den Metallpfosten erlittene Unterschenkelverletzung auf der fehlenden Polsterung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07).