1. Zur Frage, ob eine generelle verkehrsrechtliche Befolgungsanordnung auf § 44 Abs. 2 i.V.m. § 36 StVO gestützt werden kann.
2. Eine generelle Befolgungsanordnung darf unbeschadet dessen erlassen werden, dass die Nichtbefolgung der darin konkretisierten gesetzlichen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verfolgt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -und BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 22. B - 2206/79 -).