1. Eine Grenzfeststellung ist nicht "unvollständig", wenn eine Grenze oder ein Teil von ihr nicht festgestellt wird, weil über den Verlauf nicht zweifelfrei entschieden werden kann.
2. Betroffene können sich auf eine "Verkleinerung" ihres Grundstücks nicht berufen, wenn bislang nur eine der Grundstücksgrenzen festgestellt worden ist.
3. Eine Grenzfeststellung ist nur rechtswidrig, wenn gerade ein Vermessungsfehler geltend gemacht werden kann.