Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt (wie Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 -).
Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 11.98 -
I. VG Leipzig vom 09.10.1997 - Az.: VG 3 K 1323/95 -
Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt.
Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 -
I. VG Dresden vom 27.03.1997 - Az.: VG 12 K 3377/95 -