Die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs auf den Außenwohnbereich eines Nachbarn kann im Einzelfall rücksichtslos sein und einen auf Umdeckung des Dachs gerichteten Anspruch auf baubehördliches Einschreiten begründen.
Bei Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit von Bauherr und Nachbarn ist außer der Intensität der Blendwirkung zu berücksichtigen, ob der Nachbar die Möglichkeit sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes hat, welche Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks ihm dafür abverlangt werden und ob die die Blendwirkung auslösenden Maßnahmen vom materiellen Baurecht, insbesondere den örtlichen Bauvorschriften gedeckt sind.
1. Auch das Interesse, einen die Stadtsilhouette prägenden, nutzlos gewordenen Funkturm zu erhalten, kann eine "besondere" baugestalterische oder städtebauliche Absicht darstellen, die zur Unterschreitung des Regelabstands berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung; B. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10).
2. Wohnungen im Kerngebiet sind in größerem Umfang Lichtimmissionen zuzumuten, die von einer zur Nachtzeit beleuchteten Werbeanlagen ausgehen. Zu den Möglichkeiten "architektonischer Selbsthilfe", die einem Nachbar insoweit zuzumuten sind.