Weist ein im Übrigen an die Nachbargrenze angebautes Gebäude einen Lichthof auf, der zur Belichtung von Aufenthaltsräumen dient, kann bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück eine Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise spiegelbildlich im Umfang des Lichthofs oder, sofern das geplante höher als das vorhandene Gebäude ausfallen soll, im größeren Umfang erforderlich sein.