Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -; vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).