JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Liber annalium iurium
| Rechtsgebiete: | FeV, StVG, ThürVwVfG, ZPO, BGB |
| Stichwort: | Liber annalium iurium |
| Leitsatz: | 1. Bei der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach verwaltungsbehördlicher Entziehung überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. 2. Zu der formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 32 Ss 32/08 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | AG, Hauptversammlung, Kapitalerhöhung, Freigabeantrag, Freigabeverfahren |
| Stichwort: | Liber annalium iurium |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 W 4/08 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Liber annalium iurium |
| Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | LV, GG, POG |
| Stichwort: | Liber annalium iurium |
| Leitsatz: | 1. Art. 7 Abs. 3 LV ermächtigt den Landesgesetzgeber auch zur Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur präventiven Gefahrenabwehr. 2. Allerdings ist die Ermächtigung in grundrechtsfreundlicher Auslegung mit dem Schutzniveau in Einklang zu bringen, das bundesverfassungsrechtlich nunmehr durch Art. 13 Abs. 4 GG vermittelt wird. Danach sind Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, und nur auf Grund richterlicher Anordnung gestattet. 3. Der Landesgesetzgeber hat die Grenzen dieser Ermächtigung gewahrt. Die Regelungen zur Durchführung einer Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr in § 29 POG genügen bei einer Gesamtschau der gestatteten Grundrechtseingriffe, der strengen Eingriffsvoraussetzungen und zusätzlicher grundrechtssichernder Verfahrensbestimmungen den Anforderungen, die nach Art. 7 Abs. 3 LV an eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zu stellen sind. 4. Das Regelungsgefüge von § 29 POG gewährleistet insbesondere den absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der aus der Menschenwürdegarantie der Landesverfassung folgt. Die Bestimmungen wahren überdies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH B 1/06 | |
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