1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden.
2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist.