Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht aus dem Vortrag des Beteiligten abweichende Schlüsse zieht. Das Gericht ist lediglich dann gehalten, auf die eigene Rechtsansicht hinzuweisen, wenn sie für den Beteiligten nicht voraussehbar ist; das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung oder seiner bisher geäußerten Rechtsansicht abweichen will.