Wird nach Gewährung des letzten Wortes erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, eribt sich allein aus der im Anschluss an die weitere Beweisaufnahme an sämtliche im Protokoll genannten Verfahrensbeteiligten gerichtete Frage, ob es bei den gestellten Anträgen verbleibe, nicht, dass dem Angeklagte noch einmal ausdrücklich das letzte Wort erteilt wurde.
Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat. Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar.
1. Zur Beruhensfrage bei Fehlen einer erforderlichen rechtlichen Hinweises.
2. Neben dem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs., 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen
1. Um einen Verstoß gegen das Recht zum letzten Wort darzutun, muss u.a. dargetan werden, ob der Betroffene am Schluss der Hauptverhandlung anwesend war.
2. Eine die Verletzung des Anspruchs auf den Schlussvortrag geltend machende Rechtsbeschwerdebegründung hat sowohl den tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung als auch den für die Beurteilung der Beachtung des § 258 Abs. 1 StPO maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls mitteilen.
Zum notwendigen Inhalt der Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes bei der auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützten Zulassungsrechtsbeschwerde einerseits und der nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde andererseits.