Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag, mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden und er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.