JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung
| Rechtsgebiete: | FGO, AO, HGB |
| Schlagworte: | Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung - Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung - Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung |
| Leitsatz: | 1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben. |
| Volltext: BFH - Beschluss, I B 54/07 | |
| Rechtsgebiete: | FGO, AO, HGB |
| Schlagworte: | Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung - Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung - Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung |
| Leitsatz: | 1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben. |
| Volltext: BFH - Beschluss, I B 53/07 | |
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