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Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, I B 54/07 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:FGO, AO, HGB
Schlagworte:Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung - Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung - Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung
Leitsatz:1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.

2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
Volltext: BFH - Beschluss, I B 54/07



BFH – Beschluss, I B 53/07 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:FGO, AO, HGB
Schlagworte:Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung - Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung - Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung
Leitsatz:1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.

2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
Volltext: BFH - Beschluss, I B 53/07


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