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Leitungsrecht

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 348/06 vom 02.12.2008

Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nur vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße verläuft und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält der Senat an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgenden Sicherung des Leitungsrechts als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht fest.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 85/04 vom 21.10.2004

1. Eine Baumaßnahme ist als Veränderung erstattungsfähig i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet werden muss, weil er wegen des verwendeten Werkstoffes an neue den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Gegebenheiten angepasst werden muss.

2. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA liegt auch dann vor, wenn die Veränderung der Lage des Anschlusses dazu dient, einen Zustand herzustellen, der den Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung entspricht.

3. Lässt die Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss mehrer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zu, sofern die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung durch eine Baulast gesichert ist, so steht dem die Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG gleich. In diesem Fall übt die Behörde den ihr bei der Frage, ob ein Anschluss veränderungsbedürftig ist, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck der Beurteilungsermächtigung aus, wenn sie den Anschluss verändert, ohne in Erwägung zu ziehen, den gemeinsamen Anschluss zuzulassen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 13/03 vom 12.08.2004

1. In einem Bebauungsplan festgesetzte Gemeinschaftsgaragen müssen hinreichend bestimmt einen räumlichen (Teil-) Bereich des Plangebiets zugeordnet sein. Dies kann textlich oder durch Zeichen erfolgen.

2. Bleibt unklar, welchen begünstigten Grundstücken eine Gemeinschaftsgarage dienen soll und wo Einzelgaragen (folglich) ausgeschlossen sind, ist der Bebauungsplan insoweit unwirksam.

3. Ein im Bebauungsplan festgesetztes Leitungsrecht umfasst diejenigen Leitungen, die zu "normalen" Erschließung und Versorgung der betreffenden Grundstücke erforderlich sind (Wasser-, Abwasser-, Strom- und Telekommunikationsleitungen).

4. Wird in einem Bebauungsplan zwar ein Geh-, nicht aber ein Fahrrecht festgesetzt, ist dies abwägungsfehlerhaft, wenn ein privatrechtliches Wegerecht (Fahrrecht) unberücksichtigt bleibt und das Interesse anderer Planbetroffener an einer Nichtbefahrbarkeit des Weges objektiv geringwertig ist.

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