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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 280/03 vom 12.01.2004

1. Zuständig, über den Inhalt der Grundordnung i. S. des § 63 Abs. 2 HSG LSA zu befinden, ist allein das Konzil (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA). Lassen nach einer Beschlussfassung "Bera-tungsgespräche" mit dem Ministerium inhaltliche Änderungen ratsam erscheinen, so müssen diese in den Willen des Konzils aufgenommen werden.

2. Wird die erforderliche Genehmigung für eine geänderte, aber in ihren Änderungen nicht vom Willen des Konzils erfasste Grundordnung erteilt, so ist die Grundordnung mangels Kongruenz zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung nichtig.

3. § 81 HSG LSA ermächtigt nur, zwischen den dort genannten Varianten zu wählen, nicht aber auch, das Amt des Kanzlers - wie es durch § 82 HSG LSA definiert ist - abzuschaffen.

4. Die "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG LSA hat die Spezialität des § 81 HSG LSA zu berücksichtigen, ermächtigt aber nicht dazu, sich über die dort genannten Strukturen hinweg zu setzen.

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