Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn mit schwerem Gerät Pflanzlöcher ausgehoben werden, ohne dass zuvor in geeigneter Weise überprüft wurde, dass Leitungsfreiheit besteht.
Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks geführt werden, kann von dem Nachbarn Beseitigung der Leitungen verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.