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Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 8/07 vom 21.04.2008

Für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG ist allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart NJW-RR1995, 1057 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff; Senatsbeschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 342/07 vom 21.04.2008

Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 134/05 vom 20.08.2007

Öffentliche Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG sind auch Schienenwege.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 181/05 vom 10.02.2006

Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn mit schwerem Gerät Pflanzlöcher ausgehoben werden, ohne dass zuvor in geeigneter Weise überprüft wurde, dass Leitungsfreiheit besteht.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 228/03 vom 20.10.2005

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung zu sorgen, ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung der Leitung eher zufällig und daher nicht ohne Weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlaufe von Tiefbauarbeiten geschehen ist, die von einem als zuverlässig bekannten Fachunternehmen durchgeführt wurden und die nicht im Zusammenhang mit der Abwasserleitung erfolgt sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11416/02 vom 10.12.2002

Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.

Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.

Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.

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