1. Das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA vorausgesetzte Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung kann nur einer Spitzenposition des Angestelltendienstes erreicht werden.
2. Weder kann mit den bloßen Auswirkung der Tätigkeit eines Angestellten, noch mit seiner Kenntnis von Rechtsnormen auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten noch mit der fehlenden Kontrolle seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte dieses Maß der Verantwortung begründet werden.