Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.
Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.