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Leistungszulage

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 10 AZR 313/08 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:TVöD-V, BzTV Nr. 4
Schlagworte:Theaterbetriebszuschlag, Vorarbeiterzulage, Leistungszulage, Berechnung
Stichwort:Leistungszulage
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 313/08



HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1736/07 vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen; - Metall- und Elektroindustrie Hessen
Schlagworte:Leistungszulage, Beurteilung, Ermessen, Schadensersatz, Klageänderung
Stichwort:Leistungszulage
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 20 Sa 1736/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1735/07 vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Hessen
Schlagworte:Leistungszulage, Beurteilung, Ermessen, Schadensersatz, Klageänderung
Stichwort:Leistungszulage
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 7 Ziff. 3 des Lohnrahmentarifvertrags für Arbeiter in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an den dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeiter verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 20 Sa 1735/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1734/07 vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen; - Metall- und Elektroindustrie Hessen
Schlagworte:Leistungszulage, Beurteilung, Ermessen, Schadensersatz, Klageänderung
Stichwort:Leistungszulage
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 20 Sa 1734/07


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