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Leistungszulage

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1736/07 vom 09.10.2008

1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1735/07 vom 09.10.2008

1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 7 Ziff. 3 des Lohnrahmentarifvertrags für Arbeiter in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an den dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeiter verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20 Sa 1734/07 vom 09.10.2008

1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 20/5 Sa 1939/07 vom 09.10.2008

1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus.

2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.

3. Die in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten erstmals hilfsweise auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gestützte Begründung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO, 67 ArbGG dar, die der Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO nicht bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit der Klageänderung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

LAG-KOELN – Urteil, 2 (9) Sa 183/04 vom 21.06.2004

Die Leistungszulage nach § 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tariflauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.

LAG-KOELN – Urteil, 2 (9) Sa 161/04 vom 21.06.2004

Die Leistungszulage nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tarifauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.

BAG – Urteil, 10 AZR 206/97 vom 12.11.1997

Leitsatz:

Sieht eine tarifliche Regelung die Zahlung eines "Pauschbetrages für jede geleistete Schicht" für einen Zeitraum vor, in dem sich die Tarifvertragsparteien über die Kriterien einer geplanten Leistungszulage noch nicht geeinigt haben, dann ist der Pauschbetrag für jede angeordnete Schicht zu zahlen, unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. welche Leistung vom Arbeitnehmer in der Schicht erbracht worden ist.

Aktenzeichen: 10 AZR 206/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. November 1997
- 10 AZR 206/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 22. August 1996
Berlin - 19 Ca 16188/96 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 07. Januar 1997
Berlin - 11 Sa 109/96 -

BAG – Urteil, 10 AZR 313/08 vom 06.05.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 204/08 vom 24.09.2008


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