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Leistungswiderklage

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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 122/02 vom 10.01.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzinteresse, negative Feststellungsklage, Leistungswiderklage
Stichwort:Leistungswiderklage
Leitsatz:Im Verfahren der negativen Feststellungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO kann der Unterhaltsberechtigte jederzeit Leistungs(wider)klage erheben, um in einem ordentlichen Rechtsstreit seinen Unterhaltsanspruch feststellen zu lassen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 122/02




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