1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.
2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.
a) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar.
b) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen.
c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vorschrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Zielort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnenden Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernisse beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen.
1. Die im Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit ist auf die Festsetzung von jugendhilfe-rechtlichen Elternbeiträgen nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - nicht übertragbar.
2. Zum Begriff der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK.
3. Zum Begriff der öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.
Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gemäß § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1 - 3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
1.) Die Einführung der sog. Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall für Beamte durch § 17a HmbBeihVO ist von § 85 Abs. 3 HmbBG i.d.F. v. 3.6.2005 gedeckt. Die Ermächtigungsgrundlage steht mit Art. 53 Abs. 1 Satz 2 HVerf in Einklang, weil das nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehende Entschließungsermessen des Verordnungsgebers sich nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf die Pflicht zur Einführung der Kostendämpfungspausschale verdichtet hatte.
Unabhängig davon konnte die Einführung einer Kostendämpfungspauschale zur wirkungsgleichen Übertragung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ins Beihilferecht an den Verordnungsgeber delegiert werden, da die Kostendämpfungspauschale nicht die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Strukturprinzipien der Beihilfegewährung betrifft.
2.) Durch die Kostendämpfungspauschale des § 17a HmbBeihVO wird die in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten nicht verletzt.
3.) Das Gleichbehandlungsgebot verlangt für das Jahr der Einführung keine anteilige Kürzung der jährlichen Pauschale.
Eine Staffelung des Kindergartenentgelts, bei der nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwistern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch der Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung gewährt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.
2. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.
2. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.
2. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Durch Art. 1 der Landesverordnung zur Aufhebung der Beihilfeverordnung ist die Beihilfeberechtigung in den nicht von den Übergangsregelungen des Art. 2 genannten Fällen für nach dem 01.01.2004 eingetretene Beihilfefälle wirksam ausgeschlossen.
Zur Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG kann die Übernahme der Kosten des Eigenanteils gehören, die der Träger der Schülerbeförderung von einem behinderten Schuler erhebt.
1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet.
2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht.
1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <91 f.> m.w.N.).
2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 <80> m.w.N.).
3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 <106>). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 <285>).
4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.
Zuständiger Unfallversicherungsträger für die nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Die Kostenausgleichsregelungen des § 25 a KiTaG begründen Rechte nur für die Standortgemeinde einer Einrichtung gegenüber der Wohngemeinde. Rechte der Personensorgeberechtigten des Kindes werden dadurch weder begründet noch tangiert.
Der Widerspruch gegen einen sog. vorläufigen Verwaltungsakt erstreckt sich nicht automatisch auf den die endgültige Entscheidung beinhaltenden Verwaltungsakt.
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.
Die vom Bundesministerium des Innern im Wege von Erlassen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorgenommene Bestimmung der Bundesgrenzschutzdirektion als die für Zwangsgeldandrohungen gegen Beförderungsunternehmer zuständige Stelle ist jedenfalls mangels deren allgemeiner Veröffentlichung unwirksam; ob diese Bestimmung ohnehin nur mittels Rechtsverordnung hätte vorgenommen werden können, bleibt offen.
1. Kostenausgleichsansprüche nach § 25 Abs. 2 KiTaG a.F. sind ohne Antragstellung (Verlangen) entstanden; sie können auch nach dem 01. August 1999 geltend gemacht und durchgesetzt werden.
2. Ansprüche dieser Art verjähren in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I.
1. Ob sog. realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzusehen sind, ist zweifelhaft. Von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann.
2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
1.) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Finanzierungskonzept der sog. Sozialraumbudgetierung in die Berufsausübungsfreiheit eines an diesem Konzept nicht beteiligten Trägers der freien Jugendhilfe eingreift.
2.) Für einen derartigen Eingriff enthält das SGB VIII nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Das Landwirtschaftsamt hat einen beihilfeberechtigten Antragsteller, auf dessen Antrag Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 Anwendung findet, jedenfalls dann auf die Möglichkeit, unverzüglich einen neuen Antrag zu stellen, hinzuweisen, wenn es davon erfährt, dass der Antragsteller behauptet, den beim Amt nicht eingegangenen Antrag fristgerecht zur Post gebracht zu haben, das Amt deshalb Nachforschungen anstellt und deren Ergebnis dem Antragsteller mitteilt und die Voraussetzungen für die Stellung eines neuen Antrags nicht offensichtlich fehlen.