1. Überstunden im Sinne des § 22 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II sind Arbeitsstunden, die der Arbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus leistet (§ 67 Nr. 39 BMT-G II).
Auf die Überschreitung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BMT-G II kommt es nicht an.
2. Leistungsverschiebungen sind keine Überstunden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II). Als Leistungsverschiebung gilt die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 zum BMT-G II). Dies setzt voraus, daß die aus betrieblichen Gründen erfolgte Freigabe der Arbeitszeit für die Vor- oder Nachleistung ursächlich wurde. Leistet jedoch der Arbeiter wegen eines unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeitsstunden und wird er zum Ausgleich dafür am folgenden Tag von der dienstplanmäßigen Arbeit freigestellt, liegt keine Leistungsverschiebung vor. In diesem Fall handelt es sich um Überstunden, die durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 4 BMT-G II) und für die dem Arbeiter nach § 22 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II ein Zeitzuschlag in Höhe von 30 v.H. zusteht.
Aktenzeichen: 6 AZR 177/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 06. August 1998
- 6 AZR 177/97 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 Ca 2569/95 -
Urteil vom 17. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 18 Sa 1298/96 -
Urteil vom 02. Dezember 1996