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Leistungsvergleich

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 216/06 vom 28.11.2006

1. Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht.

2. Im gerichtlichen Verfahren kann der Dienstherr gemäß § 114 Satz 2 VwGO weitere Gesichtspunkte in Bezug auf die Auswahlentscheidung darlegen.

3. Bei dem vorzunehmenden Leistungsvergleich ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen.

4. Sind zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat.

5. § 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV verlangt dem Beurteiler ab, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und zwar einen möglichst unmittelbaren.

6. Nach der Erprobungs-AV (1993) konnte nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten lediglich die Eignung für Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bei den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Landessozialgericht nachgewiesen werden.

7. Die Erprobungs-AV (2005), nach der die Eignung nunmehr für Beförderungsämter der Besoldungsgruppe R 1 mit Zulage BBesO und höher bei den Amtsgerichten, den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten nachgewiesen werden kann, knüpft gleichfalls an die Bewährung im Eingangsamt an und setzt weiterhin die noch bestehende Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 BBesO voraus.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 217/06 vom 28.11.2006

1. Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht.

2. Bei dem gebotenen Leistungsvergleich zwischen den Richtern kann der Dienstherr - die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beachtend - ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigen, denn diese sind nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben.

3. Der Dienstherr kann innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen, wobei indes das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten und Richter angewendet werden muss, die bei dienstrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

4. Vorgesetzte Dienststellen dürfen jedenfalls dann, wenn - wie hier gemäß § 3 Satz 2 RiG-LSA i. V. m. §§ 15 Abs. 1 BG LSA, 40 LVO LSA - eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, dienstliche Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich des Gesamturteils, auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen. Dabei muss die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen.

5. Die Kompetenz für die Überbeurteilung findet ihre Grundlage nicht in § 7 Abs. 2 der AV des MJ vom 13. Oktober 1993 über die "Dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte" (MBl. LSA S. 2411) in der Fassung der Änderung durch AV des MJ vom 27. August 2004 (JMBl. LSA S. 227), wonach - u. a. - der Präsident des Oberlandesgerichts den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich seine Stellungnahme beifügen kann.

6. Die Kompetenz für die Überbeurteilung findet ihre Grundlage vielmehr in Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der "Handreichung zum Beurteilungswesen - Grundlagen der dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Land Sachsen-Anhalt -", wonach der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwalt unabhängig von der Möglichkeit, eine Stellungnahme beizufügen, in jedem Fall gehalten sind, die dienstlichen Beurteilungen auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. "Ferner" achten sie darauf, dass einheitliche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Die Leiter der Mittelbehörden erstellen gegebenenfalls ein eigenes Gesamturteil verbunden mit einer eigenen Eignungsprognose. Hierbei handelt es sich um eine (eigene) Beurteilung, nämlich eine so genannte Überbeurteilung.

7. Es kann dahinstehen, ob die "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der "Handreichung zum Beurteilungswesen - Grundlagen der dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Land Sachsen-Anhalt -" Verwaltungsvorschriften darstellen, die mit "unmittelbarer Außenwirkung gegenüber den Betroffenen" bzw. "unmittelbarer Außenwirkung für Dritte" einer sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergebenden Publikationspflicht unterliegen. Jedenfalls wäre das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt einer solchen Veröffentlichungspflicht dadurch gerecht geworden, dass es die Handreichung anlässlich des In-Kraft-Tretens der Beurteilungs-AV vollständig im Wortlaut herausgegeben und allen im aktiven Dienst befindlichen Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung gestellt hat.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 1065/05 vom 13.04.2006

Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.

Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.

Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.

Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.

Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.

Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.

Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.

Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 92/04 vom 24.08.2004

Die Befugnis des Dienstherrn, im Rahmen der Ausschreibung eines Dienstpostens zur Besetzung die Funktion des Dienstpostens nach Art und Umfang und die an den Amtsinhaber zu stellenden Anforderungen zu bestimmen, ergibt sich aus der Organisationsgewalt.

In diesem Bereich ist dem Dienstherrn grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt, das der gerichtlichen Überprüfung enge Grenzen setzt (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, 677).

Eine Auswahlentscheidung erfordert einen aktuellen Leistungsvergleich. Dem genügt eine Auswahlentscheidung nicht, wenn sie am 12. September 2003 ausschließlich im Hinblick auf das Bestehen einer Notendifferenz im Gesamturteil ("gut" und "vollbefriedigend") getroffen wird, die sich aus einer für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 1. Oktober 2000 erteilten Regelbeurteilung ergibt, und die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 1. Oktober 2003 nach der Auswahlentscheidung (12.9.2003) erteilten Regelbeurteilungen dasselbe Gesamturteil ("gut") für beide Bewerber enthalten und außerdem eine Binnendifferenzierung zu Gunsten des Antragstellers ermöglichen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 2902/00 vom 29.09.2000

1. Der übergangene Bewerber um einen seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten - hier: Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) - besitzt zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung den erforderlichen Anordnungsgrund, wenn nur Inhaber dieser Dienstposten die Möglichkeit haben, sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Beförderungsstelle zu bewerben.

2. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt voraus, dass der Dienstherr bereits in der Stellenausschreibung für den zu besetzenden Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht schon durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben ist.

3. Der für die Auswahlentscheidung aktuelle Leistungsvergleich setzt voraus, dass der der letzten Beurteilung zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

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