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Leistungsverfügung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 43/09 vom 10.07.2009

1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie.

3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 13 U 144/08 vom 09.07.2008

a) Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.

b) Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung, die auf die Zulassung zu einer Schützenfestveranstaltung gerichtet ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 51/06 vom 11.10.2006

1. Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht.

2. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.

LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 221/02 vom 26.06.2002

1. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Ablauf der Kündigungsfrist setzt für den Verfügungsanspruch die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist und zudem, dass von der Erfüllung der Vorraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Letztere Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hat.

2. Einem Arbeitnehmer ist nach Ausspruch einer Kündigung die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zuzumuten, um dadurch eine finanzielle Notlage im Sinne des Verfügungsgrundes abzuwenden. Stellt der Arbeitnehmer hierzu keinen Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit, so führt er seine finanzielle Notlage zurechenbar selbst herbei, so dass es an einem Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt fehlt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 21/05 vom 05.07.2005

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 14 W 61/00 vom 15.06.2000


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