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Leistungsverfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 43/09 vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versicherung, Krankenversicherung, Deckung, Erfüllung, Regelungsverfügung, Leistungsverfügung, einstweilige Verfügung, Streitwert
Stichwort:Leistungsverfügung
Leitsatz:1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie.

3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 W 43/09



OLG-CELLE – Beschluss, 13 U 144/08 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Selbstwiderlegung, Dringlichkeit, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung, Befriedigungsverfügung
Stichwort:Leistungsverfügung
Leitsatz:a) Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.

b) Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung, die auf die Zulassung zu einer Schützenfestveranstaltung gerichtet ist.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 U 144/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 51/06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung, Notlage, Dringlichkeit
Stichwort:Leistungsverfügung
Leitsatz:1. Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht.

2. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 W 51/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 21/05 vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Auskunft, Auskunftsklage, Auskunftssperre, Daten, Kredit, Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung
Stichwort:Leistungsverfügung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 W 21/05


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