Auch wenn die Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ergibt sich aus der erhöhten Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung, einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizukündigen oder durch Änderungskündigung zu schaffen.
Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor über einen Zeitraum von 20 Monaten ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, obwohl er nicht über eine Berufsausbildung verfügt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.