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Leistungsproportionalität

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 181/07 vom 14.04.2008

1. Mit der Regelung einer pauschalen Grundgebühr für unbewohnte Wohngrundstücke, die der Höhe nach der Grundgebühr für einen Einwohner entspricht, wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass relevanter Bezugspunkt für die Erhebung der Grundgebühr ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der durch die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Trinkwasser und Abwasser) ist.

2. Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, die insbesondere nicht dadurch eingeschränkt werden oder entfallen, dass ein Wohngrundstück im Abrechnungszeitraum ganz oder zeitweise nicht bewohnt war.

3. Entsprechendes gilt für die Regelung einer pauschalen Grundgebühr für ungenutzte Gewerbegrundstücke.

4. Die Unwirksamkeit des Grundgebührenmaßstabes für unbewohnte Wohngrundstücke und ungenutzte Gewerbegrundstücke führt zur Nichtigkeit des gesamten die Grund- und Leistungsgebühr betreffenden Teils der Gebührensatzung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.07 vom 11.07.2007

1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 264/06 vom 05.07.2007

Der Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn der Beklagte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). Letztlich folgt dies aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA) erfolgt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff..).

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.00 vom 25.07.2001

Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.

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