1. Die Gewährung einer Leistungsprämie an einen Bundesbeamten, der sich in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, nach der entsprechend seiner herabgesetzten Arbeitszeit verminderten Obergrenze stellt keine unzulässige Gleichbehandlung mit Beamten in kontinuierlicher Altersteilzeit dar.
2. Zur Frage, ob die verminderte Obergrenze auch dann gilt, wenn der Beamte die prämierte Leistung noch während seiner Vollzeitbeschäftigung erbracht hat, aber im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bereits in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell steht.