1. Wird der Leistungsplan einer Unterstützungskasse ohne Mitbestimmung des Betriebsrates verändert (verbessert), gibt das dem Arbeitgeber kein Leistungsverweigerungsrecht.
2. Sagt ein Arbeitgeber Versorgung durch eine Unterstützungskasse zu, haftet er für die Ansprüche gemäß deren Leistungsplan, auch wenn er nicht an dessen Aufstellung beteiligt war.