Vereinbart ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich ein "Leistungspaket", das u.a. die "freiwillige" Weitergabe von tarifvertraglichen Gehaltssteigerungen, bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber sich die Leistung generell immer wieder vorbehalten will.
Dem Wort "freiwillig" muss nicht so verstanden werden, dass ein Rechtsanspruch ausgeschlossen werden soll.
Vereinbart ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich ein "Leistungspaket", das u.a. die "freiwillige" Weitergabe von tarifvertraglichen Gehaltssteigerungen, bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber sich die Leistung generell immer wieder vorbehalten will.
Dem Wort "freiwillig" muss nicht so verstanden werden, dass ein Rechtsanspruch ausgeschlossen werden soll.